Bist Du überhaupt "leitender Angestellter" im Sinne des Gesetzes?
Der Begriff wird im Alltag großzügig verwendet, im Kündigungsschutzrecht ist er es nicht. Maßgeblich ist § 14 Abs. 2 KSchG. Danach zählen Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte dazu, soweit sie zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Reine Titel wie „Head of“ oder „Director“ reichen dafür nicht aus, entscheidend ist die tatsächliche Personalkompetenz. Wer zwar ein großes Team führt, aber Einstellungen und Kündigungen nicht eigenständig entscheiden darf, fällt in aller Regel nicht unter diese Sonderregelung und genießt den vollen Kündigungsschutz wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Diese Abgrenzung ist der erste Punkt, den wir in jedem Beratungsgespräch klären, weil sie darüber entscheidet, wie realistisch eine Weiterbeschäftigung noch ist.