Was ist eine Verdachtskündigung?
Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht auf eine nachgewiesene Tat stützt, sondern auf den bloßen, aber dringenden Verdacht, dass du eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hast. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt der Verdacht einer strafbaren Handlung dabei einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der neben die sogenannte Tatkündigung tritt (BAG, Urteil vom 03.04.1986, Az. 2 AZR 324/85). Der Unterschied ist entscheidend: Bei der Tatkündigung muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung tatsächlich beweisen. Bei der Verdachtskündigung reicht der Verdacht selbst als Kündigungsgrund aus, wenn er das Vertrauen in dich als Arbeitnehmer zerstört. Häufige Fallkonstellationen sind der Verdacht des Diebstahls, der Unterschlagung, des Arbeitszeitbetrugs oder einer sonstigen Vermögensstraftat zulasten des Arbeitgebers. Rechtsgrundlage für die außerordentliche, fristlose Variante ist § 626 Abs. 1 BGB, wonach ein wichtiger Grund vorliegen muss, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Eine Verdachtskündigung kann aber auch als ordentliche, fristgerechte Kündigung ausgesprochen werden. Als Kanzlei für Arbeitsrecht prüfen wir für dich, ob dein Arbeitgeber diese Voraussetzungen tatsächlich eingehalten hat.