Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Fristlose Kündigung: Wann muss der Arbeit­geber Schadens­ersatz leisten?

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Was bedeutet „fristlose Kündigung“ nach § 626 BGB?

Die fristlose Kündigung, rechtlich als außerordentliche Kündigung bezeichnet, ist in § 626 BGB geregelt. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Das klingt abstrakt — ist es im Kern aber nicht. Der Gesetzgeber meint: Die fristlose Kündigung darf nur ein allerletzte Mittel sein. Die Pflichtverletzung muss so schwerwiegend sein, dass das Abwarten der normalen Kündigungsfrist schlicht unzumutbar ist. Diebstahl, schwere Beleidigungen, Arbeitszeitbetrug oder Verrat von Betriebsgeheimnissen können solche Gründe sein — müssen es aber nicht zwingend sein. Immer kommt es auf die genaue Abwägung im Einzelfall an.

Das Bundesarbeitsgericht prüft nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen eines wichtigen Grundes in zwei Stufen: Zunächst wird geprüft, ob der Sachverhalt an sich als wichtiger Grund geeignet ist. Danach folgt die Interessenabwägung, in der alle Umstände des konkreten Falls berücksichtigt werden. Nur wenn beide Stufen bejaht werden können, ist eine fristlose Kündigung wirksam.

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Wann muss der Arbeit­geber Schadens­ersatz zahlen?

Hier liegt das Herzstück des Themas. § 628 Abs. 2 BGB greift immer dann, wenn die Kündigung durch das schuldhaft vertragswidrige Verhalten des anderen Teils veranlasst wurde. Wurde die fristlose Kündigung vom Arbeitgeber unwirksam ausgesprochen, bestehen für den Arbeitnehmer regelmäßig Ansprüche aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis — insbesondere auf Annahmeverzugslohn. Der typische Anwendungsfall des § 628 Abs. 2 BGB ist dagegen ein anderer:

Hat der Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber sich zuvor vertragswidrig verhalten hat, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Das ist der in der Praxis häufigste Fall: Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht, versetzt den Arbeitnehmer rechtswidrig, oder verletzt auf andere Weise zentrale Pflichten aus dem Arbeitsvertrag so schwerwiegend, dass dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung nicht zuzumuten ist.

Hat umgekehrt der Arbeitgeber fristlos gekündigt, weil der Arbeitnehmer vertragswidrig gehandelt hat, kann der Arbeitgeber Schadensersatz geltend machen — etwa für entstandene Mehrkosten durch den Ausfall oder den Schaden, der direkt durch das Fehlverhalten entstanden ist.

In beiden Konstellationen setzt der Schadensersatzanspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass das vertragswidrige Verhalten des anderen Teils das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB hat. Nur wer auch wirksam hätte fristlos kündigen können, kann auf dieser Grundlage Schadensersatz fordern.

Was umfasst der Schadens­ersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB?

Wenn du als Arbeitnehmer fristlos kündigen musstest, weil dein Arbeitgeber vertragswidrig gehandelt hat, wirst du wissen wollen: Was bekomme ich genau?

Der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB umfasst das sogenannte positive Interesse. Du sollst so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß fortgeführt und erst durch eine ordentliche Kündigung beendet worden. Das heißt in der Praxis:

Entgangener Verdienst: Der Arbeitgeber muss den Lohn so lange weiterzahlen, wie eine ordentliche Kündigung gedauert hätte. Bei längerer Betriebszugehörigkeit und langen Kündigungsfristen kann das ein erheblicher Zeitraum sein.

Abfindungsanaloger Ausgleich: Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Schadensersatz nicht nur den Verdienstausfall umfasst, sondern auch einen angemessenen Ausgleich für den Verlust des durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelten Bestandsschutzes. Dieser Ausgleich wird entsprechend den §§ 9, 10 KSchG bemessen. Dieser Anspruch tritt kumulativ zum Verdienstausfall-Ersatz hinzu.

Schadenminderungspflicht: Du als Arbeitnehmer bist nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um einen neuen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Was du anderweitig verdienst oder was du an Aufwendungen (etwa Fahrtkosten) gespart hast, wird im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet.

Kann der Arbeit­geber Schadens­ersatz vom Arbeit­nehmer fordern?

Das ist die andere Seite der Medaille — und für dich als Arbeitnehmer wichtig zu wissen, falls dir dein Ex-Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung eine Schadensersatzforderung schickt.

Grundsätzlich gilt: Ja, § 628 Abs. 2 BGB gilt in beide Richtungen. Hat dein Arbeitgeber dich fristlos gekündigt, weil du vertragswidrig gehandelt hast — und war diese Kündigung wirksam — kann er Schadensersatz für den aus der fristlosen Kündigung entstandenen Schaden geltend machen. Das können Mehrkosten für eine Ersatzkraft, ein entstandener Produktionsausfall oder konkret bezifferbare Schäden durch dein Fehlverhalten sein.

Entscheidend dabei ist: Nicht jeder Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers ist berechtigt. Auch hier braucht es einen wirksamen wichtigen Grund nach § 626 BGB. Eine fristlose Kündigung, die vor dem Arbeitsgericht scheitert, eröffnet dem Arbeitgeber keinen Schadensersatzanspruch. Im Gegenteil: Dann bist du in der stärkeren Position.

Außerdem trägt nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige, der Schadensersatz fordert, die Darlegungs- und Beweislast für das pflichtwidrige Verhalten und den daraus entstandenen konkreten Schaden. Das ist in der Praxis oft eine hohe Hürde für den Arbeitgeber.

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Wann ist eine fristlose Kündigung unwirksam?

Das ist in vielen Fällen der entscheidende Hebel: Eine fristlose Kündigung, die formal oder inhaltlich fehlerhaft ist, ist von Anfang an unwirksam. Folgende Fehler kommen in der Praxis besonders häufig vor:

Fehlender wichtiger Grund: Der vorgeworfene Sachverhalt reicht objektiv nicht für eine fristlose Kündigung aus, oder die Interessenabwägung fällt zugunsten des Arbeitnehmers aus (lange Betriebszugehörigkeit, bisher fehlerfreie Arbeit, geringe Schwere des Vorfalls).

Fehlende Abmahnung: Bei vielen Pflichtverletzungen ist eine vorherige Abmahnung Pflicht. Nur bei besonders schweren Verstößen darf der Arbeitgeber ohne Abmahnung kündigen. Wir haben das in unserem Beitrag zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung ausführlich erläutert.

Versäumnis der Zweiwochenfrist: Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen werden. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, ist die Kündigung unwirksam — selbst wenn der wichtige Grund an sich berechtigt gewesen wäre.

Fehlende Anhörung des Betriebsrats: Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine ohne Anhörung oder unter Verletzung der Anhörungsrechte ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Schriftformverstoß: Nach § 623 BGB ist die Kündigung nur schriftlich wirksam. Eine mündliche fristlose Kündigung entfaltet keine Rechtswirkung.

Was solltest du nach einer fristlosen Kündigung sofort tun?

Die erste Reaktion bestimmt oft, wie das Verfahren ausgeht. Wir empfehlen dir folgendes Vorgehen:

Erstens: Lass dich sofort rechtlich beraten. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nach § 4 KSchG nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — wer sie versäumt, verliert in der Regel das Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich festzustellen.

Zweitens: Melde dich sofort arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit — spätestens am ersten Tag nach Erhalt der Kündigung. So vermeidest du eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, die bei einer fristlosen Kündigung grundsätzlich droht, wenn die Agentur von einem Selbstverschulden ausgeht.

Drittens: Unterschreibe nichts, bevor du anwaltlich beraten wurdest. Aufhebungsverträge, Abfindungsangebote oder Quittungen, die dir der Arbeitgeber direkt nach der Kündigung vorlegt, können deine Rechte erheblich einschränken.

Viertens: Sichere alle relevanten Unterlagen. Lohnabrechungen, Arbeitsvertrag, E-Mails, Gesprächsnotizen — alles, was den Sachverhalt dokumentiert, kann im Verfahren relevant sein.

Welche Rolle spielt die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG?

Die Dreiwochenfrist ist die wichtigste Frist im Kündigungsrecht — und wird von Arbeitnehmern am häufigsten unterschätzt oder verpasst. Nach § 4 KSchG muss die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Diese Frist gilt auch für fristlose Kündigungen. Wer sie versäumt, verliert nach § 7 KSchG in der Regel das Recht, die Kündigung anzugreifen — die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war. Das Gericht kann eine verspätete Klage nur in Ausnahmefällen zulassen, wenn du für die Versäumung der Frist nicht verantwortlich bist (§ 5 KSchG).

In der Praxis heißt das: Die drei Wochen sind knapp. Schon an dem Tag, an dem dir das Kündigungsschreiben zugeht, beginnt die Frist zu laufen. Warte also nicht ab, bis der Staub sich gelegt hat.

Fristlose Kündigung ist kein Ende ohne Optionen

Eine fristlose Kündigung fühlt sich endgültig an. Rechtlich ist sie das nicht — zumindest nicht automatisch. Viele fristlose Kündigungen sind unwirksam, weil der Arbeitgeber die hohen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt hat: kein ausreichender Grund, keine Abmahnung, Zweiwochenfrist versäumt oder Betriebsrat nicht angehört. Und selbst wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde und du selbst fristlos kündigen musstest, hast du konkrete Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB — inklusive einer möglichen Abfindungskomponente nach §§ 9, 10 KSchG.

Entscheidend ist, dass du schnell handelst. Die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG läuft ab dem Tag des Zugangs der Kündigung. Wenn du in Berlin betroffen bist und dir unsicher bist, ob deine fristlose Kündigung wirksam ist oder welche Ansprüche dir zustehen, kann eine rechtliche Einschätzung nach fristloser Kündigung sinnvoll sein. Wir bieten dir bei fristlosen Kündigungen eine kostenlose Ersteinschätzung an.

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Häufig gestellte Fragen

Das hängt davon ab, ob die fristlose Kündigung wirksam war und welcher konkrete Schaden entstanden ist. Allein die Tatsache, dass du etwas falsch gemacht hast, begründet noch keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss sowohl die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nachweisen als auch einen konkreten, bezifferbaren Schaden darlegen, der kausal auf dein Fehlverhalten zurückzuführen ist.

Ja — wenn dein Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben hat. Die häufigsten Fälle sind Lohnrückstand, rechtswidrige Versetzung oder massive Verletzungen deiner Würde am Arbeitsplatz. Der Anspruch ergibt sich aus § 628 Abs. 2 BGB.

Das hängt davon ab, ob die fristlose Kündigung wirksam war und welcher konkrete Schaden entstanden ist. Allein die Tatsache, dass du etwas falsch gemacht hast, begründet noch keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss sowohl die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nachweisen als auch einen konkreten, bezifferbaren Schaden darlegen, der kausal auf dein Fehlverhalten zurückzuführen ist.

Grundsätzlich droht eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, weil die Agentur für Arbeit zunächst von einem Selbstverschulden ausgeht. Diese Sperrfrist beträgt in der Regel zwölf Wochen. Allerdings kann die Sperrfrist entfallen oder verkürzt werden, wenn du die Kündigung erfolgreich anfichtest oder wenn die Agentur keine eigene Pflichtverletzung erkennen kann. Melde dich deswegen sofort nach der Kündigung arbeitsuchend.

Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen werden. Diese Frist ist eine absolute Ausschlussfrist — wird sie versäumt, ist die Kündigung unwirksam, selbst wenn der Kündigungsgrund an sich berechtigt gewesen wäre.

Nicht immer — aber meistens schon. Bei verhaltenbedingten Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung in der Regel Voraussetzung, sofern der Arbeitnehmer nicht damit rechnen musste, dass sein Verhalten als so schwerwiegend angesehen wird, dass eine Abmahnung von vornherein sinnlos wäre. Bei besonders gravierenden Verstößen (z.B. nachgewiesenem Betrug oder schwerer Straftat) kann die Abmahnung entbehrlich sein.

Ja. Auch Kündigungen, die in der Probezeit ausgesprochen werden, müssen innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG angegriffen werden, wenn du die Rechte aus dem KSchG geltend machen willst. Allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit — in der Probezeit besteht daher häufig kein allgemeiner Kündigungsschutz.

Eine Abfindung ist eine freiwillige oder gerichtlich festgelegte Einmalzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB ist dagegen ein gesetzlicher Anspruch, der voraussetzt, dass die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst wurde. Beide Ansprüche können in bestimmten Konstellationen nebeneinander bestehen.

Die Frage ist berechtigt: Wer eine Kündigungsschutzklage erhebt, will das Arbeitsverhältnis rückwirkend aufrechterhalten. Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB ist dagegen auf die Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses ausgerichtet und setzt voraus, dass die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst wurde. Beide Wege schließen sich in der Regel aus, weil § 628 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit der eigenen fristlosen Kündigung voraussetzt, während die Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der fremden Kündigung geltend macht. Die konkrete Strategie hängt von der Fallgestaltung ab — lass dich dazu anwaltlich beraten, bevor du eine Entscheidung triffst.

Das hängt von deiner Vergütung, der Kündigungsfrist und dem Verlust des Bestandsschutzes ab. Der entgangene Verdienst ist für den Zeitraum der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zu ersetzen. Hinzu kommt ein Ausgleich für den Verlust des Bestandsschutzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen kann das insgesamt mehrere Monatsgehälter ergeben.