Was bedeutet „fristlose Kündigung“ nach § 626 BGB?
Die fristlose Kündigung, rechtlich als außerordentliche Kündigung bezeichnet, ist in § 626 BGB geregelt. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Das klingt abstrakt — ist es im Kern aber nicht. Der Gesetzgeber meint: Die fristlose Kündigung darf nur ein allerletzte Mittel sein. Die Pflichtverletzung muss so schwerwiegend sein, dass das Abwarten der normalen Kündigungsfrist schlicht unzumutbar ist. Diebstahl, schwere Beleidigungen, Arbeitszeitbetrug oder Verrat von Betriebsgeheimnissen können solche Gründe sein — müssen es aber nicht zwingend sein. Immer kommt es auf die genaue Abwägung im Einzelfall an.
Das Bundesarbeitsgericht prüft nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen eines wichtigen Grundes in zwei Stufen: Zunächst wird geprüft, ob der Sachverhalt an sich als wichtiger Grund geeignet ist. Danach folgt die Interessenabwägung, in der alle Umstände des konkreten Falls berücksichtigt werden. Nur wenn beide Stufen bejaht werden können, ist eine fristlose Kündigung wirksam.