Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Fristlose Kündigung wegen un­ent­schuldigten Fehlens: Wann ist sie wirksam?

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Wenn der Arbeits­platz auf dem Spiel steht

Ein einziger Tag unentschuldigtes Fernbleiben, und plötzlich liegt das fristlose Kündigungsschreiben im Briefkasten. Für viele Arbeitnehmer ist das eine schockierende Situation – umso mehr, wenn ihnen der Grund für ihr Fernbleiben berechtigt erschien oder wenn sie schlicht nicht wussten, welche Konsequenzen das Fehlen haben kann. Die Frage, ob eine solche Kündigung rechtlich hält, ist dabei alles andere als pauschal zu beantworten.

Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer vor überschnellen Reaktionen des Arbeitgebers. Die fristlose Kündigung ist die schärfste arbeitsrechtliche Sanktion – und unterliegt deshalb strengen Anforderungen. Wer diese kennt, kann seine Position einschätzen und gezielt vorgehen.

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Recht­liche Grund­lagen

§ 626 BGB – Der wichtige Grund

Jede fristlose Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus. Das Gesetz definiert diesen als Tatsachen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile.

Unentschuldigtes Fehlen kann grundsätzlich einen solchen wichtigen Grund darstellen. Entscheidend ist jedoch, in welchem Umfang und unter welchen Umständen der Arbeitnehmer dem Dienst ferngeblieben ist.

Zweistufige Prüfung

Gerichte prüfen die fristlose Kündigung in zwei Schritten:

Stufe 1 – Liegt ein wichtiger Grund dem Grundsatz nach vor? Unentschuldigtes Fehlen ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen. Es handelt sich um eine ernste Verletzung der Hauptpflicht des Arbeitnehmers – nämlich seiner Arbeitspflicht.

Stufe 2 – Ist die fristlose Kündigung im konkreten Fall verhältnismäßig? Auch wenn der Grund dem Grunde nach gegeben ist, muss die Kündigung im Einzelfall verhältnismäßig sein. Dabei spielen unter anderem folgende Faktoren eine Rolle: Dauer des Arbeitsverhältnisses, bisherige Beanstandungsfreiheit, Schwere und Dauer des Fehlens, ob eine Abmahnung vorangegangen ist, und ob der Arbeitnehmer Entschuldigungsgründe vorgebracht hat.

Die Abmahnung als Regelvoraussetzung

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Bei steuerbarem Verhalten – und das unentschuldigte Fehlen ist grundsätzlich steuerbar – ist vor einer fristlosen Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Nur wenn das Verhalten so schwerwiegend ist, dass eine Wiederherstellung des Vertrauens von vornherein ausgeschlossen erscheint, kann auf die Abmahnung verzichtet werden.

Fehlt eine Abmahnung, ist die fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens in vielen Fällen unwirksam. Das gilt auch dann, wenn das Fehlen tatsächlich unentschuldigt war.

Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Verstreicht diese Frist, ist die Kündigung allein deshalb unwirksam – unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorgelegen hätte.

Typische Fall­kon­stel­la­tionen

Fall 1: Einmaliges Fehlen ohne vorherige Abmahnung

Ein Arbeitnehmer erscheint ohne Vorankündigung und Krankmeldung nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber kündigt sofort fristlos. In dieser Konstellation ist die Kündigung in der Regel unwirksam, weil eine Abmahnung hätte vorangehen müssen. Einmaliges Fehlen rechtfertigt die sofortige fristlose Kündigung nur in extremen Ausnahmefällen.

Fall 2: Wiederholtes Fehlen nach Abmahnung

Ein Arbeitnehmer ist bereits einmal abgemahnt worden, weil er unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist. Kommt es erneut zu einem vergleichbaren Vorfall, stehen die Chancen für eine wirksame fristlose Kündigung deutlich besser. Das Vertrauen des Arbeitgebers wurde durch das Wiederholungsverhalten nachhaltig erschüttert.

Fall 3: Längeres unentschuldigtes Fehlen

Bleibt ein Arbeitnehmer über mehrere Tage oder sogar Wochen unentschuldigt fort, kann dies – je nach Einzelfall – einen so schwerwiegenden Pflichtverstoß darstellen, dass auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung in Betracht kommt. Auch hier findet aber eine Einzelfallabwägung statt.

Fall 4: Arbeitnehmer bestreitet das Fehlen oder nennt Entschuldigungsgründe

Behauptet der Arbeitnehmer, er sei krank gewesen, oder macht er sonstige Entschuldigungsgründe geltend, hat der Arbeitgeber das unentschuldigte Fehlen im Streitfall zu beweisen. Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann – auch nachträglich –, hat eine deutlich bessere Ausgangslage.

Fall 5: Kündigung während des Urlaubs oder in einer Konfliktlage

Arbeitnehmer, die sich im Streit mit dem Arbeitgeber befinden und dem Dienst fernbleiben, weil sie etwa auf eine Freistellung warten oder sich missverstanden fühlen, befinden sich in einer rechtlich risikobehafteten Situation. Auch in Konfliktsituationen bleibt die Arbeitspflicht grundsätzlich bestehen.

Prak­tische Tipps für Betroffene

Sofort handeln: Die Klagefrist gegen eine Kündigung beträgt drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens (§ 4 KSchG). Wer diese Frist verpasst, verliert in der Regel das Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.

Nicht schweigen: Wer eine fristlose Kündigung erhält, sollte diese weder kommentarlos hinnehmen noch vorschnell unterschreiben – insbesondere nicht eine Aufhebungsvereinbarung oder eine Quittung über das Einverständnis.

Krankmeldung aufbewahren: Wer krank war oder aus anderen Gründen nicht erscheinen konnte, sollte alle Belege sichern. Eine nachträgliche Vorlage kann die Kündigung zu Fall bringen.

Abmahnung prüfen: Bevor der Arbeitgeber fristlos kündigt, hätte er in der Regel eine Abmahnung aussprechen müssen. War eine solche nicht vorhanden oder inhaltlich fehlerhaft, ist dies ein starkes Argument gegen die Wirksamkeit der Kündigung.

Du hast eine fristlose Kündigung erhalten? Kanzlei Schleyer bietet eine kostenlose Ersteinschätzung bei Kündigungen an – 24/7 erreichbar per Telefon, E-Mail oder Chat auf der Website.

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Check­liste: Frist­lose Kündigung wegen un­ent­schuldigten Fehlens

  • Liegt eine schriftliche Kündigung vor?
  • Wurde eine Abmahnung ausgesprochen, bevor die Kündigung kam?
  • Wie lange hat das Fehlen gedauert?
  • Gab es Entschuldigungsgründe (Krankheit, Notfall etc.)?
  • Wurde die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers ausgesprochen?
  • Wurde die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beachtet?
  • Wurde anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen?

Hand­lungs­emp­fehlung

Unentschuldigtes Fehlen ist kein Freifahrtschein für den Arbeitgeber. Eine fristlose Kündigung ist das schärfste Mittel des Arbeitsrechts – und unterliegt entsprechend hohen Anforderungen. Wer betroffen ist, sollte die Wirksamkeit der Kündigung nicht einfach hinnehmen, sondern prüfen lassen. Die Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung ist dabei das Wichtigste, was es zu beachten gilt.

Kanzlei Schleyer berät Arbeitnehmer in Berlin und deutschlandweit rund um Kündigungen – schnell, gezielt und auf Augenhöhe.

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Häufig gestellte Fragen

In der Regel nicht, wenn zuvor keine Abmahnung ausgesprochen wurde. Einmaliges Fehlen rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen.

Bei steuerbarem Verhalten – wozu das unentschuldigte Fehlen zählt – ist eine Abmahnung grundsätzlich Voraussetzung. Ohne sie ist die Kündigung häufig unwirksam.

In der Regel nicht, wenn zuvor keine Abmahnung ausgesprochen wurde. Einmaliges Fehlen rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen.

Die Kündigung gilt als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie materiell-rechtlich angreifbar gewesen wäre. In engen Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zulassung der Klage (§ 5 KSchG) beantragt werden.

Das Fehlen einer Krankmeldung macht das Fernbleiben formal unentschuldigt. Wer aber nachweisen kann, dass er tatsächlich krank war, hat dennoch gute Argumente gegen eine Kündigung.

Eine Abmahnung und ein weiterer vergleichbarer Vorfall können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch dann findet aber eine Einzelfallabwägung statt.

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wahrt die Kündigungsfrist, setzt aber ebenfalls in der Regel eine Abmahnung voraus.

Grundsätzlich ja – aber es droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn die Agentur für Arbeit das Verhalten des Arbeitnehmers als ursächlich für den Jobverlust einschätzt. Auch hier kann anwaltliche Unterstützung helfen.

Ja. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist ein wichtiger Abwägungsfaktor. Je länger das Arbeitsverhältnis und je bisher beanstandungsfreier der Arbeitnehmer, desto höhere Anforderungen werden an die fristlose Kündigung gestellt.

Das Schreiben nicht unterschreiben, keine Aufhebungsvereinbarungen abschließen, nicht schweigen – und vor allem: nicht die Drei-Wochen-Frist verstreichen lassen.