Stellt der Schaden durch das Überfahren einer

Bodenschwelle einen Unfall dar?

1. Ja, entschied das Landgericht München II am 13.01.2017. Sofern eine nicht erkennbare Bodenschwelle bei erlaubter Geschwindigkeit überfahren wird, handelt es sich um einen versicherten Unfall.

Das Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenwelle stellt ein von außen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis mit mechanischer Gewalt, mithin einen Unfall, dar und gerade keinen Betriebsschaden.

 2. Bodenschwelle – was war passiert?

Der Halter eines Wohnmobils fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h über eine Bodenschwelle. Dabei entstand ihm ein erheblicher Schaden in Höhe von 12.000 Euro. Er war der Meinung, dass es sich um einen Unfall handele, da er die Bodenschwelle, auf Grund der Sichtverhältnisse, nicht erkennen konnte. Er war Vollkasko versichert und nahm seine Versicherung in Anspruch. Seine Versicherung hingegen meinte, dass ein Betriebsschaden vorläge. Um einen Betriebsschaden handelt es sich dann, wenn der Schaden aus dem Betrieb des Fahrzeugs hervorgeht. Ein solcher Schaden sei, laut Versicherungsvertrag nicht versichert. Dagegen klagte der Wohnmobilinhaber.

 3. Bodenschwelle – was sagt das Landgericht München II?

Die Klage hatte vor dem Landgericht München II Erfolg.

Das Landgericht ist der Auffassung, Unfälle seien versichert. Hier handele es sich um einen Unfall, nicht um einen Betriebsschaden. Ein solcher läge vor, wenn die Einwirkung auf das Fahrzeug zwar auf einer mechanischen Gewalt beruhe, diese jedoch unter den normalen Gebrauch des Kfz falle. Bei Unfällen hingegen komme es zu einer plötzlichen mechanischen Gewalt, die von außen auf das Fahrzeug einwirke.

Entscheidend dafür, dass es sich vorliegend um einen Unfall handele, sei die Bodenschwelle gewesen, die für den Fahrer nicht erkennbar war. Daraus folge, dass die Einwirkung „plötzlich“ entstand. Der Fahrer des Wohnmobils habe glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass er die Schwelle vorher nicht erkennen konnte. Folglich konnte er seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen und Zahlung verlangen.

4. Achtung:

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um einen Streit zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner Versicherung handelte. Der Versicherungsnehmer des Wohnmobils machte Ansprüche aus seiner Vollkaskoversicherung geltend. Es ging somit um Vertragsrecht (aus dem Versicherungsvertrag). Dieser Sachverhalt ist nicht mit einem Unfall zwischen zwei Unfallbeteiligten vergleichbar.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht